Neuigkeiten

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01-2024

Überwachungspflicht des Architekten bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten

Es stellt sich immer wieder die Frage nach dem Umfang der Überwachungspflicht des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten.

Putzarbeiten gelten als nicht sonderlich überwachungspflichtig. Doch auch hier können sich Pflichtverletzungen des Architekten im Rahmen der Objektüberwachung ergeben.

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02-2023

Haftung für Bauverzögerungen im Einzelfall fraglich

Terminliche Vorgaben und Fristen gehören mittlerweile zum üblichen Vertragsinhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen.

Dabei ist die Vereinbarung von Fristen und Terminen haftungs- und versicherungsrechtlich problematisch. Zwar sind Schäden versichert, die auf Verzögerungen zurückzuführen sind, die auf Planungs- oder Überwachungsfehlern beruhen für die der Architekt haftet und die bei einem normalen Bauablauf nicht eingetreten wären. Beruht die Haftung jedoch auf dem Versäumnis vertraglich vereinbarter Fristen und Termine besteht keine versicherungsrechtliche Deckung.

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01-2023

Nicht jeder optische Mangel führt zu einem Schadensersatzanspruch

Es stellt sich häufig die Frage, ob eine optische Beeinträchtigung den Auftraggeber eines Werkvertrages berechtigt, gegen die ausführenden Firmen und/oder die planenden und objektüberwachenden Architekten oder Ingenieure Ansprüche zu stellen. Im Grundsatz gilt auch bei nur optischen Beeinträchtigungen ein strenger Haftungmaßstab. Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, wie stark sich ein optischer Mangel im Gesamteindruck auswirkt und ob ein Anspruch nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

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02-2022

Keine Akquise bei langwierigen und intensiven Planungsleistungen

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2018 die sogenannte Zielfindungsphase in § 650 p BGB eingeführt. Sie dient der Ermittlung und Vereinbarung der Planungs- und Überwachungsziele. Allerdings setzt auch die Zielfindungsphase einen Vertragsschluss voraus. Ihre Einführung hat daher nicht zum Ende der Akquisestreitigkeiten geführt. Denn es ist gerade der Vertragsschluss, der in den Akquisefällen strittig ist.

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01-2022

Glück gehabt, Pech gehabt

Ohne konkrete Vorgaben des Bauherrn keine Beschaffenheitsvereinbarung, ohne Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik keine mangelfreie Planung.
Häufig stellen Bauherren ihren Architekten und Ingenieuren Pläne und Unterlagen früherer Bauvorhaben als Referenz und Grundlage für eine aktuelle Planung zur Verfügung.

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02-2021

Grundlagenermittlung erfordert Prüfung der Entwässerung

Die Grundlagenermittlung des Architekten erfordert die Prüfung einer ordnungsgemäßen Entwässerung.
Der mit der Planung beauftragte Architekt muss sich im Rahmen der Grundlagenermittlung damit befassen, wie eine ordnungsgemäße Entwässerung des Bauvorhabens erreicht werden kann.

Es stellt sich dann die Frage, ob die konkreten Details der Referenzgebäude automatisch entsprechende Beschaffenheitsvereinbarungen für das neue Bauvorhaben zur Folge haben.

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01-2021

Bauzeitverlängerung und Zusatzhonorar

Häufig lassen sich Bauvorhaben nicht in der prognostizierten Bauzeit realisieren. Es stellt sich dann u.a. die Frage, ob die Architekten und Ingenieure, die keine Verantwortung für die Bauzeitverlängerung tragen, zusätzliche Honoraransprüche haben.

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01-2021

Ausstellung

Einfach Grün

Die Ausstellung hat die Begrünung der Städte zum Inhalt und widmet sich im Besonderen der Haus- und Dachbegrünung in Bestand und Neubau. Sie setzt sich u.a. mit der Frage auseinander, inwieweit die Architektur mit der Entwicklung und Aufrüstung von Grünflächen dazu beitragen kann, das Klima zu verbessern, Hitze- und Feinstaubbildung zu reduzieren und das Wohlbefinden der Menschen zu steigern.

DAM Deutsches Architekturmuseum - EINFACH GRÜN – Greening the City | DAM Online

01-2020

Darf ein Architekt seinen Bauherren rechtlich beraten?

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang der Architekt seinen Bauherren rechtlich beraten muss und ob er dies überhaupt darf.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe der Anwaltschaft Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Unter einer solchen Rechtsdienstleistungversteht das Rechtsdienstleistungsgesetz "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert".

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Podcasts

Es gibt für den Bereich Architektur und Design etliche interessante Seiten mit Podcasts zu entdecken. Wir wollen hier auf ein paar Beispiele aufmerksam machen.


NXT A Podcast– Podcast des Architektennetzwerkes NxtA

What next – Dialoge zur Zukunft von planung-neu-denken.de – Podcast des Lehrstuhls für Planungstheorie und Stadtentwicklung an der RWTH Aachen

Archispeak – Podcast zu verschiedenen Themen rund um die Architektur

99% Invisible – Podcast über diejenigen Aspekte von Architektur und Design, welche unbemerkt unsere Welt gestalten

03-2020

Ausstellung

Die Clusterwohnung | Bauen und Leben im Kollektiv

Anhand exemplarischer Projekte beschäftigt sich die Ausstellung „Die Clusterwohnung, Bauen und Leben im Kollektiv“ mit einer neuen Architektur der Gemeinschaft, befördert von der wachsenden Knappheit des Wohnraums und der Suche nach gemeinschaftlichen Lebensmodellen.

architekturgalerie am weißenhof

02 - 2019

Keine Haftung des Architekten gegenüber einem Bauträger ohne Vermögensnachteil des Bauträgers

Unterlaufen einem Architekten, der für einen Bauträger tätig ist, Planungs- oder Objektüberwachungsfehler und führen diese Pflichtverletzungen zu Mängeln, kann der Bauträger den Architekten grundsätzlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Fraglich ist jedoch, ob eine solche Inanspruchnahme auch dann noch möglich ist, wenn der Bauträger selbst keiner Haftung mehr für diese Mängel ausgesetzt ist.

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10-2019

Ausstellung

Die Ausstellung zeigt Doshis Gesamtwerk erstmals in einer Retrospektive in Europa. Sein Werk in den Bereichen Architektur, Städtebau, Design und Kunst wird mit zahlreichen Modellen, Plänen, Fotografien und Filmen umfassend gezeigt.

Architekturmuseum der TU München

01 - 2019

Nur wo Architekt drin ist, darf auch Architekt draufstehen

Im Geschäftsverkehr stellt sich immer wieder die Frage, welche Werbeinhalte zulässig sind und in welchem Maße man sich „mit fremden Federn schmücken“ darf.

Es ist ein Ärgernis und leider keine Seltenheit, dass Firmen damit werben, dass sie bei der Realisierung von Bauvorhaben alle Leistungen inklusive der Architektur aus einer Hand erbringen, obwohl sie gar keine Architekten beschäftigen.

Diese Form der Werbung ist unzulässig.

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01 - 2018

Ordentliche Kündigung und 60:40 Klausel

Auftraggeber und Auftragnehmer können einen Werkvertrag immer dann kündigen, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.

Darüber hinaus sieht das Werkvertragsrecht vor, dass der Auftraggeber einen Vertrag stets auch ohne einen solchen Kündigungsgrund, mithin ordentlich kündigen kann. Dem Auftragnehmer steht diese Möglichkeit nicht zu.

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02-2017

Die Haftung des ursprünglich beauftragten Architekten und eines neuen Architekten

In der Praxis kommt es immer wieder zu kündigungsbedingten oder auch einvernehmlichen Aufhebungen von Architektenverträgen. In der Folge wird meist ein neuer Architekt beauftragt, der die Leistungen des ersten Architekten fortführt und dafür Sorge trägt, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß fertig gestellt wird. ...

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01-2017

Der Bauherr hat die Pflicht, dem Landschaftsarchitekten fehlerfreie Pläne zur Verfügung zu stellen

An der Schnittstelle zwischen den Leistungsbereichen verschiedener Planer kommt es immer wieder zu Haftungsproblemen. Entscheidend ist dabei u.a. die Frage, welche Informationen der Bauherr (Auftraggeber/Besteller) den an der Planung Beteiligten zur Verfügung stellen muss bzw. ob die zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerfrei sein müssen.

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01-2016

Champagnerlaune

Grundsätzlich kann ein Architektenvertrag unter einer Bedingung geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Architektenvertrag nur mündlich zustande kommt. Eine solche Bedingung kann typischerweise auch die weitere Durchführung eines Projektes darstellen.

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01-2015

Mindestsatzunterschreitung und Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung

Die HOAI stellt zwingendes Preisrecht dar. Dennoch werden Architektenleistungen sehr häufig aufgrund entsprechender Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze der HOAI abgerechnet.

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02-2014

Bei unzuverlässigen oder unqualifizierten Firmen muss der Architekt besonders aufmerksam sein

Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an die Leistungen der Architekten. Dies gilt gerade auch für den Bereich der Objektüberwachung. Schwierige oder gefahrträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte sind laut ständiger Rechtsprechung dabei in besonderem Maße zu überwachen.

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01-2014

Der Architekt schuldet viel, auch eine Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

Der Umfang der Leistungspflicht des Architekten ergibt sich direkt aus dem Architektenvertrag. Die HOAI ist eine reine Honorarordnung. Sie schreibt von sich aus keine Leistungsverpflichtungen vor und regelt von alleine nicht den Leistungsumfang des Architekten.

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01-2013

Hemmung der Verjährung durch Verhandeln

Häufig ist der Architekt erster Ansprechpartner für vermeintliche Mängel und für Schadensersatzansprüche des Bauherren. Vor diesem Hintergrund haben die Reaktionen des Architekten auf entsprechende Schreiben oder Telefonanrufe des Bauherren erhebliche Relevanz.

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01-2012

Der Architekt haftet für vieles, aber nicht für alles

Für Bauherren kann es sich verheerend auswirken, wenn sie bei der Erstellung eines Bauvorhabens am falschen Ende sparen. Denn die Haftung der Architekten ist zwar sehr weitreichend, aber glücklicherweise nicht unbegrenzt.

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05-2010

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die Dienstleistungs-Informationpflichten-Verordnung bürdet Dienstleistungserbringern umfangreiche Informationspflichten auf. Wieder einmal hat der Verordnungsgeber sich Etwas einfallen lassen, das nicht nur für Architekten und Ingenieure von Bedeutung ist und Beachtung finden sollte.

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04-2010

Die Vollmacht des Architekten – Teil 4

Die Duldungs- und Anscheinsvollmacht Neben der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht und der originären Vollmacht gibt es sog. Rechtscheinsvollmachten, die Anscheins- u. Duldungsvollmacht.

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