Rechtliches

Rechtliches

Während unseres fast fünfzigjährigen Bestehens war es uns immer wichtig, den Arbeitsalltag unserer Kunden zu erleichtern und sie in Ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen.

Sollten im Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung und Ihrem Versicherungsschutz Rechtsfragen auftreten, sind unsere hausinternen Juristen für Sie da.

Unsere Leistungen umfassen dabei zunächst die Risikoanalyse Ihrer Tätigkeiten, damit jederzeit ein ausreichender Versicherungsschutz sichergestellt ist.

Darüber hinaus stehen Ihnen unsere Juristen gerne für die kostenfreie versicherungstechnische Prüfung Ihrer Architekten- und Ingenieurverträge zur Verfügung.

Selbstverständlich sind wir auch jederzeit für Sie da, wenn es um die Analyse und Auslegung der für Sie maßgeblichen Versicherungsbedingungen geht.

Im Schadensfall steht Ihnen unser Schadensmanagement zur Verfügung. Dabei verfügen wir über eine jahrzehntelange Erfahrung. Wir vertreten Ihre Interessen und stehen bei der Abwicklung von Schadensfällen von Anfang bis Ende an Ihrer Seite. Wir beraten Sie umfänglich bei der rechtlichen Bewertung der Sachverhalte und unterstützen Sie bei der Kommunikation und bei Verhandlungen mit Anspruchstellern und weiteren Beteiligten sowie bei der Abstimmung der im Einzelfall angebrachten Vorgehensweise und bei Verhandlungen mit Ihrem Versicherer. Über unsere Kooperationspartner erhalten Sie im Rechtsstreit Unterstützung durch auf das Bau- und Architektenrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Sachverständige.

Unsere Unterstützung beginnt allerdings nicht erst mit dem Schadensfall, sondern bereits im Vorfeld vermeintlicher Schäden. Wir sind jederzeit für Sie da, wenn es um die Unterstützung und Beratung bei sich anbahnenden Mängeln und Schadensfällen geht.

01-2024 Überwachungspflicht des Architekten bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten

02-2023 Haftung für Bauverzögerungen im Einzelfall fraglich

01-2023 Nicht jeder optische Mangel führt zu einem Schadensersatzanspruch

02-2022 Keine Akquise bei langwierigen und intensiven Planungsleistungen

01-2022 Glück gehabt, Pech gehabt - Ohne konkrete Vorgaben des Bauherrn keine Beschaffenheitsvereinbarung, ohne Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik keine mangelfreie Planung.

02-2021 Grundlagenermittlung erfordert Prüfung der Entwässerung

01-2021 Bauzeitverlängerung und Zusatzhonorar

01-2020 Darf ein Architekt seinen Bauherren rechtlich beraten?

02-2019 Keine Haftung des Architekten gegenüber einem Bauträger ohne Vermögensnachteil des Bauträgers

01-2019 Nur wo Architekt drin ist, darf auch Architekt draufstehen

01-2018 Ordentliche Kündigung und 60:40 Klausel

01-2017 Fehlerfreie Pläne für Landschaftsarchitekten

02-2017 Die Haftung des ursprünglich beauftragten Architekten und eines neuen Architekten

01-2016 Architektenhonorar

01-2015 Mindestsatzunterschreitung und Bindung des Architekten an seine Schlussrechnung

02-2014 Bei unzuverlässigen oder unqualifizierten Firmen muss der Architekt besonders aufmerksam sein

01-2014 Der Architekt schuldet viel, auch eine Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

01-2013 Hemmung der Verjährung durch Verhandeln

01-2012 Der Architekt haftet für vieles, aber nicht für alles

05-2010 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

04-2010 Die Vollmacht des Architekten Teil 4

03-2010 Die Vollmacht des Architekten Teil 3

02-2010 Die Vollmacht des Architekten Teil 2

01-2010 Die Vollmacht des Architekten Teil 1

02-2009 Duldungs- und Anscheinsvollmacht

01-2009 Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten für übersehene Planungsfehler

01-2008 Die Gefahr von Feuchteschäden bei Vollsparren-Wärmedämmungen

01-2008 Zusatzrisiken

03-2007 Umfang der Gewährleistung für Bauwerksmängel im französischen Recht

02-2007 Beginn der Gewährleistungsfrist und Abnahme

01-2007 Prämienregulierung

01-2007 Die neue DIN 276 Kosten im Bauwesen Teil 1: Hochbau - ist da

02-2006 Zusätzliche Anforderungen an die Rechnungstellung von Architekten und Ingenieuren

01-2006 Was ist eine Oberleitung?

02-2005 Haftungsfalle in der VOB/B 2002

02-2005 Bauwerksabdichtungen DIN 18195

01-2005 Skontovereinbarungen

01-2005 Beurteilung von Baurissen

02-2004 Auf die Gefälligkeit folgt leicht der Schadenfall

01-2004 Haftung für die Rechnungsprüfung

01-2003 Höchstgrenze der Vertragsstrafe nur noch 5 % der Auftragssumme!

01-2003 Unpünktliche Prämienzahlung gefährdet den Versicherungsschutz

01-2003 Dränung zum Schutz baulicher Anlagen DIN 4095

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